Freistellungsauftrag

Was ist ein Freistellungsauftrag?

Grundsätzlich gilt in Deutschland: Wer Kapitalerträge erwirtschaftet, muss darauf Steuern zahlen. Darunter fallen Zinsen, realisierte Kursgewinne und Dividenden. Zur Unterstützung bei der finanziellen Vorsorge wird jedem deutschen Sparer ein Freibetrag (=Sparerpauschbetrag) in Höhe von aktuell 801 Euro pro Jahr auf Einkünfte aus Kapitalvermögen gewährt. Auch Kindern steht dieser Betrag zu. Ehepaare können ihre gemeinsamen 1.602 Euro nach Bedarf aufteilen. Erst über diesen Betrag hinaus wird Abgeltungssteuer (in Form der Kapitalertragsteuer) auf die Kapitaleinkünfte fällig. Um diesen Abgeltungssteuerfreibetrag zu nutzen, muss vom Anleger ein Freistellungsauftrag beim jeweiligen Finanzinstitut eingereicht werden. Für Erträge oberhalb des Freibetrages gilt eine Steuer auf Kapitalerträge von 25 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Kurz erklärt: Wie funktioniert ein Freistellungsauftrag?



Wann und wie reiche ich einen Freistellungsauftrag ein?


Den Freibetrag können Sie auf Ihre Depots/Konten bei allen Banken aufteilen, bei denen Sie im Inland Kunde sind. Die Summe darf die obigen Beträge nicht übersteigen. Erteilte Freistellungsaufträge gelten für ein komplettes Kalenderjahr.


Sie sollten also gut abwägen, wie hoch der Betrag im Idealfall sein soll. Sollten Sie sich verschätzt haben, können Sie den Betrag jedoch durch das Einreichen eines neuen Auftrages innerhalb des Jahres anpassen.


Dies muss im gleichen Kalenderjahr erfolgen und gilt rückwirkend bis zum Jahresbeginn. Bis dahin bereits gezahlte Abgeltungssteuer wird zurückerstattet.


Eine nachträgliche Herabsetzung ist jedoch lediglich bis zu dem Betrag möglich, der bis zu diesem Zeitpunkt bereits beansprucht wurde.

Sollten Sie einen zu geringen Freibetrag angegeben haben, so können Sie sich die unnötig abgeführte Abgeltungssteuer zurückholen: Das funktioniert ganz einfach, indem Sie über Ihre Steuererklärung (Anlage KAP) im Nachhinein die zu viel entrichtete Abgeltungssteuer zurückholen, sofern die steuerpflichtigen Erträge den Steuerfreibetrag von 801 € (bzw. 1.602 € bei Eheleuten) nicht übersteigen.


Denn das Finanzinstitut behält die 25 % Kapitalertragsteuer (+ Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer) automatisch ein und führt diese direkt an das Finanzamt ab.


Der Freistellungsauftrag selbst ist wahlweise nur für das aktuelle Kalenderjahr, oder auch für beliebige weitere Kalenderjahre gültig. Er muss nicht jedes Jahr erneut eingereicht werden, sondern nur, falls sich an den Rahmendaten etwas ändert.


Unseren Anlegern empfehlen wir in etwa einen Betrag in Höhe von 2 % der Anlagesumme freizustellen. Dies deckt im Normalfall die Dividenden ab. Bei weiteren Auszahlungen über das Jahr ist der Freibetrag entsprechend zu erhöhen.


Welche Dokumente benötige ich beim Einreichen des Freistellungsauftrages?


Neben dem Freistellungsauftrag selbst benötigen Sie für das erfolgreiche Einreichen Ihre Steuer-Identifikationsnummer (auch Steuer-ID oder TIN genannt).


Ehe- oder Lebenspartner müssen bei gemeinsamer Veranlagung beide Steuer-IDs angeben. Ohne diese ist der Freistellungsauftrag unwirksam.


Die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID):


Die aus elf Ziffern bestehende Steuer-Identifikationsnummer wird allen in Deutschland gemeldeten Bürgern vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt.


Man findet diese beispielsweise auf dem letzten Steuerbescheid. Sollten Sie gerade keinen Steuerbescheid zur Hand haben, so können Sie alternativ hier Ihre Steuer-Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt anfordern.


Bitte verwechseln Sie die Steuer-Identifikationsnummer nicht mit der Steuernummer, die jedem Bürger zugeteilt wird und 13 Ziffern lang ist.


Was ist eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung?

Als Rentner, Student oder auch sonst kann es vorkommen, dass die zu versteuernden Einkünfte so niedrig sind, dass keine Einkommenssteuer/Körperschaftssteuer gezahlt werden muss.


Dies ist der Fall, wenn das jährlich zu versteuernde Einkommen unter 9.408 Euro (bei Ehepaaren unter 18.816 Euro) liegt und somit unter den Grundfreibetrag fällt.


Um zu vermeiden, dass das jeweilige Finanzinstitut die sonst fällige Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt abführt, kann eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung (kurz: Nv. Bescheinigung) beim Finanzamt beantragt werden, die es dem Finanzinstitut erlaubt auf die Einbehaltung der Steuer zu verzichten.


Dies hat den Vorteil, dass der betroffene keine Einkommenssteuererklärung einreichen muss, um die automatisch gezahlte Steuer wieder erstattet zu bekommen.


Dadurch, dass der Betrag gar nicht erst an das Finanzamt abgeführt wird, spart man sich somit einiges an Arbeit und Zeit.