Wer professionell Geld anlegen möchte, sollte immer auch einen Blick auf die Steuern haben. Bei optimaler Ausnutzung der gesetzlichen Rahmen und Freibeträge kann dies einen nicht unerheblichen Unterschied für die Rendite machen. Auch auf ETFs und ETF Sparpläne fallen Steuern an. Durch das Investmentsteuerreformgesetz hat sich für Sparer aber einiges vereinfacht.
ETF Steuerreform von 2018
Seit 2018 werden alle ETFs steuerlich gleich behandelt, egal ob sie beispielsweise ausschüttend oder thesaurierend sind. Kleinigkeiten wie das Abführen der Vorabpauschale (siehe unten) sind zwar nach wie vor unterschiedlich, in der Endabrechnung zahlt man jedoch bei jedem Fonds-Typ gleich hohe Steuern.
Eine weitere Erleichterung: Durch das neue Gesetz müssen sich Anleger nicht mehr selbst in der Steuererklärung um die zu zahlenden Abgaben kümmern. Wer ein Depot oder Konto bei einem deutschen Robo-Advisor, Broker oder Ähnlichem besitzt, kann sich darauf verlassen, dass die Depot-Bank die Steuern direkt an das Finanzamt abführt. Die Steuererklärung wird dadurch um einiges unkomplizierter.
Sparer, die Fonds vor 2009 gekauft haben, verlieren durch die Reformen zwar ihren Bestandsschutz und müssen diese Fonds ab 2018 versteuern. Dafür erhalten Sie jedoch einen Freibetrag von 100.000 Euro, wenn sie die entsprechenden Fonds oder ETFs verkaufen.
Die Abgeltungssteuer auf ETFs
Wir wissen nun also, dass die Abgabe der Steuern einfacher geworden ist. Doch wieviel Steuern sind auf ETFs überhaupt zu zahlen? Dafür ist hauptsächlich die Abgeltungssteuer relevant, die auf Kursgewinne und sonstige Erträge aus ETFs anfällt. Sie beträgt 25%. Hinzu kommen noch der Solidaritätszuschlag von 5,5% der Abgeltungssteuer sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer von 8% der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg oder 9% in allen übrigen Bundesländern. Ohne Kirchensteuer zahlt man dementsprechend 26,375% Steuern auf ETFs.
Den Sparerpauschbetrag nutzen
Wenn es um die Steueroptimierung, egal ob für ETF-Depots, Sparpläne oder sonstige Anlageformen geht, sollte man immer versuchen, Freibeträge möglichst optimal auszunutzen. Hierbei geht es um den sogenannten Sparerpauschbetrag. Einzelpersonen können bis zu 801 Euro an Kapitaleinkünften steuerfrei erhalten. Ehepaaren steht der doppelte Freibetrag, also 1.602 Euro zu. Solange die Erträge diese Grenzen nicht überschreiten, muss folglich keine Abgeltungssteuer gezahlt werden.
Ganz wichtig: Wer vom Sparerpauschbetrag Gebrauch machen möchte, muss einen Freistellungsauftrag inklusive Steueridentifikationsnummer bei seiner Depotbank einreichen. Sobald dieser vorliegt, führt die Depotbank bis zur Ausschöpfung des Sparerpauschbetrags keine Abgeltungssteuer ans Finanzamt ab.
Wie setzen sich die Steuern auf ETFs zusammen?
Die Abgeltungssteuer von 25% (plus Soli) gibt Anlegern bereits alle wichtigen Informationen darüber, wieviel Geld aus ETF-Erträgen letztlich an das Finanzamt fließt. Trotz allem schadet es nicht, sich ETF-Steuern noch etwas genauer anzuschauen. Ein Teil der Abgeltungssteuer ist nämlich die sogenannte Vorabpauschale. Bei niedrig-ausschüttenden sowie thesaurierenden ETFs muss diese vorab zu Jahresbeginn gezahlt werden. Es handelt sich bei der Vorabpauschale also um eine vorweggenommene Besteuerung künftiger Kapitalerträge. Dabei wird angenommen, dass der ETF im vorangegangenen Kalenderjahr eine pauschale, fiktive Rendite erwirtschaftet hat. Diese fiktive Rendite nennt sich Basiszins und wird zu Beginn eines jeden Jahres vom Bundesfinanzministerium festgelegt.
Da der Basiszins in den vergangenen Jahren jeweils sehr niedrig ausfiel – 2020 lag er bei 0,07% – fiel so gut wie keine Vorabpauschale an. Für 2021 wurde der Basiszins sogar negativ festgelegt (-0,45%). Da eine negative Vorabpauschale gesetzlich ausgeschlossen ist, müssen Anleger diese dementsprechend nicht zahlen. Bereits abgeführte Steuern auf ETFs durch die Vorabpauschale werden bei der Auszahlung oder beim Verkauf des Fonds auf die Abgeltungssteuer angerechnet. Deshalb gibt es steuerlich letztlich keine Unterschiede zwischen thesaurierenden und ausschüttenden ETFs.
Steueroptimierung mit Ginmon
Bei vielen digitalen Vermögensverwaltern haben Sie als in Deutschland ansässiger Anleger durch die Vorabpauschale keinerlei Mehraufwand was die Steuererklärung angeht. Durch die einzigartige Steueroptimierung bei Ginmon können Sie sich sowieso entspannt zurücklehnen und müssen sich nicht mit einer weiteren Komplikation der ETF-Besteuerung auseinandersetzen. Sofern Sie einen Freistellungsauftrag eingereicht haben, kümmert sich der Algorithmus darum, dass sie dauerhaft die optimale Rendite nach Steuern aus Ihrer Geldanlage herausholen.